Gesetze / Landesrecht Hessen / Fraspa-Gesetz

Fraspa-Gesetz

§ 11 Vorstand

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2007 Nr. 10 · Stand: 20.12.2024

(1) Der Vorstand vertritt die Sparkasse nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung gerichtlich und außergerichtlich und führt die Geschäfte der Sparkasse in eigener Verantwortung. Er besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Es können Stellvertreterinnen und Stellvertreter mit Sitz und Stimme bestellt werden. § 7 Abs. 3 des Hessischen Sparkassengesetzes gilt entsprechend.

(2) Die Vorstandsmitglieder und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter mit Sitz und Stimme werden durch den Verwaltungsrat bestellt und von ihm, vertreten durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden, durch Dienstvertrag auf die Dauer von fünf Jahren angestellt. Eine wiederholte Anstellung auf fünf Jahre ist zulässig, jedoch nicht über das fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus. Der Verwaltungsrat hat die beabsichtigte Bestellung der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(3) Bei Bestellung der Vorstandsmitglieder und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter mit Sitz und Stimme und bei der Berufung der oder des Vorstandsvorsitzenden ist der Verwaltungsrat an die Vorschläge der Trägerversammlung gebunden. In begründeten Ausnahmefällen sowie bei der Berufung der oder des Vorstandsvorsitzenden kann sich die Trägerversammlung auf einen Vorschlag beschränken.

(4) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist für die Vorstandsmitglieder und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter mit Sitz und Stimme die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates, für die übrigen Bediensteten die oder der Vorsitzende des Vorstandes. § 9 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 3 des Hessischen Sparkassengesetzes findet keine Anwendung.

(5) Für die Rücknahme der Bestellung eines Vorstandsmitgliedes gilt § 8 Abs. 3 des Hessischen Sparkassengesetzes entsprechend.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 10 →§ 12