Gesetze / Landesrecht Hessen / BergZAV
BergZAV§ 5
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2008 Nr. 7 · Stand: 06.11.2013
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 145 des Bundesberggesetzes ist
1. in den Fällen des § 145 Abs. 1 Nr. 2 und 19 des Bundesberggesetzes und des § 145 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesberggesetzes in Verbindung mit § 23 der Hessischen Verordnung über die Feldes- und Förderabgaben das Regierungspräsidium Darmstadt,
2. im Übrigen das Regierungspräsidium.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.