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BergZAV

§ 5

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2008 Nr. 7 · Stand: 06.11.2013

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 145 des Bundesberggesetzes ist

1. in den Fällen des § 145 Abs. 1 Nr. 2 und 19 des Bundesberggesetzes und des § 145 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesberggesetzes in Verbindung mit § 23 der Hessischen Verordnung über die Feldes- und Förderabgaben das Regierungspräsidium Darmstadt,

2. im Übrigen das Regierungspräsidium.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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