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BergZAV

§ 4

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2008 Nr. 7 · Stand: 06.11.2013

(1) Über den Antrag auf Anerkennung einer anderen Person nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Markscheider-Bergverordnung entscheidet nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c das Regierungspräsidium Darmstadt innerhalb einer Frist von drei Monaten. § 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

(2) Das Verfahren nach Abs. 1 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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