Gesetze / Landesrecht Hessen / BergZAV

BergZAV

§ 3

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2008 Nr. 7 · Stand: 06.11.2013

(1) Die für die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung oder einer diese einschließenden Genehmigung zuständige Behörde ist zuständig für die Erteilung von Auskünften nach § 110 Abs. 6 des Bundesberggesetzes.

(2) Das für Bergrecht zuständige Ministerium ist zuständig für die Zustimmung nach § 79 Abs. 3 Satz 1 des Bundesberggesetzes.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 2 →§ 4