Gesetze / Landesrecht Hessen / BergZAV
BergZAV§ 3
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2008 Nr. 7 · Stand: 06.11.2013
(1) Die für die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung oder einer diese einschließenden Genehmigung zuständige Behörde ist zuständig für die Erteilung von Auskünften nach § 110 Abs. 6 des Bundesberggesetzes.
(2) Das für Bergrecht zuständige Ministerium ist zuständig für die Zustimmung nach § 79 Abs. 3 Satz 1 des Bundesberggesetzes.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.