Gesetze / Landesrecht Hessen / HEVV
HEVV§ 4
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2009 Nr. 2 · Stand: 21.05.2022
(1) Über den Antrag auf Bestätigung der Eignung als sachverständige Stelle nach § 5 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über Heizkostenabrechnung entscheidet die Hessische Eichdirektion innerhalb einer Frist von drei Monaten. Wird über die beantragte Bestätigung nach Satz 1 nicht innerhalb der Frist entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(2) Das Verfahren nach Abs. 1 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.