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HEVV

§ 3

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2009 Nr. 2 · Stand: 21.05.2022

(1) Für ein zu errichtendes Gebäude hat die Bauherrschaft, die Eigentümerin oder der Eigentümer zum Zeitpunkt der Vorlage der abschließenden Fertigstellungsanzeige nach § 84 Abs. 1 Satz 1 und 3 der Hessischen Bauordnung die Einhaltung des Gebäudeenergiegesetzes durch eine Erfüllungserklärung gegenüber der zuständigen Behörde nach § 2 Abs. 1 Satz 1 nachzuweisen. Die Vorlagefrist kann im Einzelfall verlängert werden. Wird der Wärme- oder Kälteenergiebedarf des Gebäudes durch gasförmige Biomasse nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 des Gebäudeenergiegesetzes gedeckt, ist die Erfüllungserklärung nach Satz 1 zusammen mit der Bescheinigung nach § 96 Abs. 6 des Gebäudeenergiegesetzes innerhalb von einem Monat nach Fertigstellung des Gebäudes vorzulegen.

(2) Werden bei einem bestehenden Gebäude Änderungen im Sinne von § 48 Satz 1 des Gebäudeenergiegesetzes nach Maßgabe von § 92 Abs. 2 des Gebäudeenergiegesetzes durchgeführt, hat die Eigentümerin, der Eigentümer oder die Person, die im Auftrag der Eigentümerin oder des Eigentümers tätig wird, mit Abschluss der Arbeiten die Einhaltung des Gebäudeenergiegesetzes durch eine Erfüllungserklärung gegenüber der zuständigen Behörde nach § 2 Abs. 1 Satz 1 nachzuweisen. Die Vorlagefrist kann im Einzelfall verlängert werden.

(3) Ergänzende Berechnungen sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

(4) Berechtigt zur Ausstellung einer Erfüllungserklärung nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sind die nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes berechtigten Personen.

(5) Inhalt, Art, Form und Umfang der Erfüllungserklärung nach Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 Satz 1 sowie die Verwendung zusätzlicher Vordrucke können von der obersten Aufsichtsbehörde nach § 2 Abs. 2 Satz 2 festgelegt und im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt gemacht werden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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