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HEVV

§ 2

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2009 Nr. 2 · Stand: 21.05.2022

(1) Die Zuständigkeit für den Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes wird

1. in den kreisfreien Städten und in den kreisangehörigen Gemeinden, denen die Bauaufsicht übertragen ist, dem Gemeindevorstand,

2. in den Landkreisen dem Kreisausschuss

als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen, soweit in den Abs. 4 bis 6 nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Behörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige und sachverständige Stellen heranziehen.

(2) Obere Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium. Oberste Aufsichtsbehörde ist die für das Energierecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister.

(3) Die oberste Aufsichtsbehörde kann landesweite Stichproben über die Einhaltung des Gebäudeenergiegesetzes bei Neubauten und bestehenden Gebäuden durchführen. Die hierfür erforderlichen Daten werden von den Behörden nach Abs. 1 Satz 1 übermittelt. Die oberste Aufsichtsbehörde kann zur Auswertung der Stichproben Sachverständige und sachverständige Stellen heranziehen.

(4) Das Regierungspräsidium ist zuständige Behörde für

1.

a) die Befreiung von den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes nach § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2,

b) das Verlangen der Vorlage einer Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzungen durch einen qualifizierten Sachverständigen nach § 102 Abs. 3 Satz 2,

2. die Entgegennahme

a) des Berichts nach § 103 Abs. 2 Satz 1 und

b) der Anzeige der Vereinbarung nach § 103 Abs. 4 Satz 2,

3. das Verlangen der Vorlage

a) der Vereinbarung nach § 107 Abs. 5 und

b) der Dokumentation nach § 107 Abs. 7 Satz 2

des Gebäudeenergiegesetzes. Das Regierungspräsidium kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Sachverständige und sachverständige Stellen heranziehen.

(5) Zuständige Kontrollstellen für die Überprüfung der Stichproben von Energieausweisen und von Inspektionsberichten über Klimaanlagen oder über kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen nach § 99 Abs. 1 des Gebäudeenergiegesetzes sind die Ingenieurkammer Hessen und die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, soweit nicht das Deutsche Institut für Bautechnik nach Abs. 6 zuständig ist. Die Kontrollstellen nehmen die Überprüfung der Stichproben nach Weisung der für das Energierecht zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers wahr. Die Kontrollstellen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige und sachverständige Stellen heranziehen.

(6) Das Deutsche Institut für Bautechnik ist für die Wahrnehmung der Aufgaben als Registrierstelle nach § 98 des Gebäudeenergiegesetzes und als Kontrollstelle nach § 99 Abs. 1 des Gebäudeenergiegesetzes zuständig. Die Aufgabenwahrnehmung als Kontrollstelle nach Satz 1 bezieht sich nur auf die Überprüfung von Stichproben von Energieausweisen auf der Grundlage der in § 99 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Gebäudeenergiegesetzes geregelten Optionen oder gleichwertiger Maßnahmen, soweit diese Aufgaben elektronisch durchgeführt werden können.

(7) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 108 des Gebäudeenergiegesetzes ist die nach Abs. 1 Satz 1 zuständige Behörde.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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