Gesetze / Landesrecht Hessen / HEVV
HEVV§ 1
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2009 Nr. 2 · Stand: 21.05.2022
(1) Zuständige Behörde für die Bestätigung der Eignung der sachverständigen Stellen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250) ist die Hessische Eichdirektion. Sie ist im Rahmen der ihr nach Satz 1 zugewiesenen Aufgabe zuständige öffentliche Stelle nach § 11b Abs. 1 und 2 und § 13a der Gewerbeordnung, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(2) Zuständige Stelle für Befreiungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 5, auch in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung, ist das Regierungspräsidium.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.