Gesetze / Landesrecht Hessen / 50-44
§ 1
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2008 Nr. 2 · Stand: 01.01.2015
In den kreisfreien Städten ist der Magistrat, in den Landkreisen ist der Kreisausschuss zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
1. § 103 des Handelsgesetzbuches und
2. § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d und e und Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. d und e des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348).
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.