Gesetze / Landesrecht Hessen / LHO
LHOSECHSTER TEIL
Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts
§ 99 Wirtschaftsplan
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2022 Nr. 12 · Stand: 20.11.2025
(1) Das zur Geschäftsführung berufene Organ einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts hat vor Beginn jedes Haushaltsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen und dabei die Grundsätze der Notwendigkeit, Vollständigkeit, Einheit, Fälligkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(2) Hat eine landesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts neben dem zur Geschäftsführung berufenen Organ ein Beschlussorgan, das in wichtigen Verwaltungsangelegenheiten zu entscheiden oder zuzustimmen oder die Geschäftsführung zu überwachen hat (besonderes Beschlussorgan), hat dieses auch den Wirtschaftsplan festzustellen. Das zur Geschäftsführung berufene Organ hat den Entwurf dem besonderen Beschlussorgan vorzulegen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.