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LHO

SECHSTER TEIL
Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts

§ 98 Grundsatz

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2022 Nr. 12 · Stand: 20.11.2025

(1) Für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen (landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts), gelten

1. die §§ 99 bis 103,

2. die §§ 1, 2 und 4 bis 80 entsprechend,

soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts nach Art. 137 Abs. 5 und 7 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 und nach Art. 51 der Verfassung des Landes Hessen.

(3) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Rechnungshof Ausnahmen von den in Abs. 1 bezeichneten Vorschriften zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Landes besteht.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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