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LHO

SECHSTER TEIL
Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts

§ 100 Umlagen, Beiträge

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2022 Nr. 12 · Stand: 20.11.2025

Ist eine landesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts berechtigt, von ihren Mitgliedern Umlagen oder Beiträge zu erheben, so ist die Höhe der Umlagen oder Beiträge für das neue Haushaltsjahr gleichzeitig mit der Feststellung des Wirtschaftsplans festzusetzen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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