Gesetze / Landesrecht Hessen / LHO
LHOERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
§ 8 Grundsatz der Gesamtdeckung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2022 Nr. 12 · Stand: 20.11.2025
Alle Erträge dienen der Deckung aller Aufwendungen, alle Einnahmen dienen der Deckung aller Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Erträge und Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist oder soweit die Mittel von anderer Stelle zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.