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LHO

ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

§ 7 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2022 Nr. 12 · Stand: 20.11.2025

(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen; dabei sind auch ökologische und soziale Folgekosten zu berücksichtigen.

(3) Für alle Bereiche des Landes ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzurichten. Das Ministerium der Finanzen legt die Standards der Kosten- und Leistungsrechnung sowie die Mindestanforderungen für ein zentrales Finanzcontrolling fest. Die weitere Ausgestaltung der Kosten- und Leistungsrechnungen obliegt den obersten Landesbehörden.

(4) In geeigneten Fällen ist privaten Anbietern die Möglichkeit einzuräumen darzulegen, ob und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten nicht ebenso gut oder besser erbringen können (Interessenbekundungsverfahren). Das Nähere kann das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof regeln.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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