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LHO

ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

§ 9 Haushaltsbeauftragte

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2022 Nr. 12 · Stand: 20.11.2025

(1) Bei jeder Dienststelle, die Haushaltsermächtigungen bewirtschaftet, ist eine Beauftragte oder ein Beauftragter für den Haushalt (Haushaltsbeauftragte oder Haushaltsbeauftragter) zu bestellen, soweit die Dienststellenleitung diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt. Die oder der Haushaltsbeauftragte soll der Dienststellenleitung unmittelbar unterstellt werden; der zuständige Minister oder die zuständige Ministerin kann für oberste Landesbehörden Ausnahmen zulassen.

(2) Haushaltsbeauftragte koordinieren und steuern die Aufstellung der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltsplans und die Finanzplanung (Voranschläge) sowie die Ausführung des Haushaltsplans. Sie sind bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen und können Aufgaben bei der Ausführung des Haushaltsplans übertragen. Die Finanzverantwortung soll auf der Grundlage der Haushaltsermächtigung auf die Organisationseinheiten übertragen werden, die die Fach- und Sachverantwortung haben.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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