Gesetze / Landesrecht Hessen / LHO
LHOVIERTER TEIL
Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 79 Bestandteile und Gliederung der Konzernrechnung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2022 Nr. 12 · Stand: 20.11.2025
(1) Die Konzernrechnung besteht aus dem Konzernabschluss und dem Konzernlagebericht sowie einer Überleitung der Erfolgs- und Finanzrechnung nach § 76 Abs. 3 auf den Konzernabschluss.
(2) Der Konzernabschluss besteht aus:
1. der Konzernbilanz,
2. der Konzernergebnisrechnung,
3. der Kapitalflussrechnung,
4. dem Konzernanhang und
5. dem Eigenkapitalspiegel.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.