Gesetze / Landesrecht Hessen / LHO
LHOVIERTER TEIL
Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 78 Anlagen zur Haushaltsrechnung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2022 Nr. 12 · Stand: 20.11.2025
Der Haushaltsrechnung sind folgende Anlagen beizufügen:
1. der Nachweis der außer- und überplanmäßigen Mehrbedarfe einschließlich Deckung, getrennt nach Aufwendungen und Ausgaben,
2. eine Zusammenfassung der Produktübersicht auf der Fachebene des Produktrahmens im Gesamtplan,
3. eine Abrechnung der Produktübersicht auf der Produktebene nach Einzelplänen,
4. die Jahresabschlüsse der Landesbetriebe, Sondervermögen und Hochschulen des Landes,
5. die Konzernrechnung des Landes nach § 79,
6. die Übersicht über die Staatsschulden nach Art. 144 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen in Verbindung mit dem Hessischen Landesschuldengesetz.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.