Gesetze / Landesrecht Hessen / LHO
LHOVIERTER TEIL
Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 80 Übermittlung der Haushaltsrechnung und der Konzernrechnung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2022 Nr. 12 · Stand: 20.11.2025
Haushaltsrechnung und Konzernrechnung werden vom Ministerium der Finanzen so rechtzeitig im nächsten Rechnungsjahr aufgestellt, dass sie dem Landtag zusammen mit den Vermerken über die Bestätigung des Rechnungshofs in der Regel spätestens im September zugeleitet werden können.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.