Gesetze / Landesrecht Hessen / LHO
LHOERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
§ 6 Notwendigkeit der Haushaltsermächtigungen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2022 Nr. 12 · Stand: 20.11.2025
Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind nur die Haushaltsermächtigungen zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Landes notwendig sind.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.