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LHOERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
§ 5 Wirkungen des Haushaltsplans
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2022 Nr. 12 · Stand: 20.11.2025
(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Aufwendungen zu verursachen und Ausgaben zu leisten sowie Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) einzugehen (Haushaltsermächtigungen).
(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.