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LHO

DRITTER TEIL
Ausführung des Haushaltsplans

§ 42 Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2022 Nr. 12 · Stand: 20.11.2025

(1) Im Haushaltsplan ist Vorsorge für konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), zu treffen. Solche Maßnahmen dürfen nur mit Zustimmung des Landtags und nur insoweit veranlasst werden, als Mittel aus der Konjunkturausgleichsrücklage oder aus Krediten vorhanden sind.

(2) Die Maßnahmen werden vom Ministerium der Finanzen und dem für die Wirtschaftsförderung zuständigen Ministerium vorgeschlagen und von der Landesregierung beschlossen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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