Gesetze / Landesrecht Hessen / LHO
LHODRITTER TEIL
Ausführung des Haushaltsplans
§ 43 Kassenmittel
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2022 Nr. 12 · Stand: 20.11.2025
Das Ministerium der Finanzen soll nicht sofort benötigte Kassenmittel so anlegen, dass über sie bei Bedarf verfügt werden kann.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.