Gesetze / Landesrecht Hessen / LHO
LHODRITTER TEIL
Ausführung des Haushaltsplans
§ 41 Haushaltswirtschaftliche Sperre
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2022 Nr. 12 · Stand: 20.11.2025
Wenn die Entwicklung der Erträge, Einnahmen, Aufwendungen oder Ausgaben es erfordert, kann das Ministerium der Finanzen nach Benehmen mit den zuständigen Ministerien und der Staatskanzlei die Inanspruchnahme von Haushaltsermächtigungen von seiner vorherigen Zustimmung abhängig machen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.