Gesetze / Landesrecht Hessen / LHO
LHODRITTER TEIL
Ausführung des Haushaltsplans
§ 40 Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2022 Nr. 12 · Stand: 20.11.2025
Der vorherigen Zustimmung des Ministeriums der Finanzen bedürfen
1. der Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften,
2. der Abschluss von Tarifverträgen,
3. die Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen und
4. die Festsetzung oder Änderung von Entgelten für Verwaltungsleistungen,
wenn diese Regelungen zu Ertrags- oder Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen Aufwendungen oder Ausgaben führen können. Satz 1 ist auf sonstige Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung entsprechend anzuwenden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.