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LHO

DRITTER TEIL
Ausführung des Haushaltsplans

§ 40 Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2022 Nr. 12 · Stand: 20.11.2025

Der vorherigen Zustimmung des Ministeriums der Finanzen bedürfen

1. der Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften,

2. der Abschluss von Tarifverträgen,

3. die Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen und

4. die Festsetzung oder Änderung von Entgelten für Verwaltungsleistungen,

wenn diese Regelungen zu Ertrags- oder Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen Aufwendungen oder Ausgaben führen können. Satz 1 ist auf sonstige Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung entsprechend anzuwenden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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