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LHO

DRITTER TEIL
Ausführung des Haushaltsplans

§ 34 Bewirtschaftungsgrundsätze

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2022 Nr. 12 · Stand: 20.11.2025

(1) Forderungen sind rechtzeitig und vollständig zu begründen und einzuziehen.

(2) Die Haushaltsermächtigungen dürfen nur soweit und nicht eher in Anspruch genommen werden, als dies zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich ist. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller Bedarfe für das einzelne Produkt ausreichen.

(3) Für die Bewirtschaftung von Haushaltsermächtigungen des Bundes durch Landesstellen sind die Bewirtschaftungserfordernisse des Bundes zu berücksichtigen, soweit in Rechtsvorschriften des Bundes oder Vereinbarungen nicht etwas anderes bestimmt ist.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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