Gesetze / Landesrecht Hessen / LHO
LHODRITTER TEIL
Ausführung des Haushaltsplans
§ 35 Bruttonachweis, Einzelnachweis
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2022 Nr. 12 · Stand: 20.11.2025
(1) Alle Erträge, Aufwendungen, Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrag in der vorgesehenen Ordnung zu buchen. Das Ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Ausnahmen zulassen.
(2) Aus verschiedenen Produkten dürfen Maßnahmen nur finanziert werden, wenn der Haushaltsplan dies zulässt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.