Gesetze / Landesrecht Hessen / LHO
LHOZWEITER TEIL
Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans
§ 33 Nachtragshaushaltsgesetze
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2022 Nr. 12 · Stand: 20.11.2025
Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind der Erste und der Zweite Teil sinngemäß anzuwenden. Der Entwurf ist bis zum Ende des Haushaltsjahres beim Landtag einzubringen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.