Gesetze / Landesrecht Hessen / LHO
LHOZWEITER TEIL
Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans
§ 32 Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2022 Nr. 12 · Stand: 20.11.2025
Auf Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans sind der Erste und der Zweite Teil sinngemäß anzuwenden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.