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Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans
§ 31 Finanzplanung, Berichterstattung zur Finanzwirtschaft
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2022 Nr. 12 · Stand: 20.11.2025
(1) Zur Aufstellung des Finanzplans nach § 50 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122), in der jeweils geltenden Fassung kann das Ministerium der Finanzen von den für den jeweiligen Einzelplan zuständigen Stellen die notwendigen Unterlagen anfordern und diese nach Benehmen mit den beteiligten Stellen abändern. Die Landesregierung beschließt den Finanzplan; § 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Finanzplan ist dem Landtag spätestens mit dem Entwurf des Haushaltsgesetzes für das nächste Haushaltsjahr vorzulegen. Er soll auch Informationen über den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der Finanzwirtschaft des Landes enthalten.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.