Gesetze / Landesrecht Hessen / LHO
LHOZWEITER TEIL
Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans
§ 26 Landesbetriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2022 Nr. 12 · Stand: 20.11.2025
(1) Die Wirtschaftspläne
1. der Landesbetriebe nach § 105 Abs. 1 Satz 1, für die ein Wirtschaften nach dem Haushaltsplan des Landes nicht zweckmäßig ist, und
2. der Sondervermögen nach § 105 Abs. 2 Satz 1
sind dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen. Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen sowie die Planstellen und die anderen Stellen nach § 21 zu veranschlagen.
(2) Über die Einnahmen und Ausgaben von
1. juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die vom Land ganz oder zum Teil zu unterhalten sind, und
2. Stellen außerhalb der Landesverwaltung, die vom Land Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben erhalten,
sind Übersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. Das Ministerium der Finanzen regelt Form und Inhalt der Übersichten und kann Ausnahmen zulassen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.