Gesetze / Landesrecht Hessen / LHO
LHOZWEITER TEIL
Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans
§ 27 Voranschläge
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2022 Nr. 12 · Stand: 20.11.2025
Dem Ministerium der Finanzen sind bis zu dem von ihm bestimmten Zeitpunkt von der für den Einzelplan zuständigen Stelle Voranschläge vorzulegen. Das Ministerium der Finanzen kann für die Voranschläge Eckwerte festlegen und verlangen, dass den Voranschlägen Organisations- und Stellenpläne sowie andere Unterlagen beigefügt werden; ihm sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.