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LHOZWEITER TEIL
Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans
§ 25 Kassenmäßiges Ergebnis aus Vorjahren
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2022 Nr. 12 · Stand: 20.11.2025
(1) Ein kassenmäßiges Ergebnis ist der Unterschied zwischen den tatsächlich eingegangenen Einnahmen (Ist-Einnahmen) und den tatsächlich geleisteten Ausgaben (Ist-Ausgaben).
(2) Das kassenmäßige Ergebnis ist spätestens in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr einzustellen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.