Gesetze / Landesrecht Hessen / LHO

LHO

ZWEITER TEIL
Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans

§ 25 Kassenmäßiges Ergebnis aus Vorjahren

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2022 Nr. 12 · Stand: 20.11.2025

(1) Ein kassenmäßiges Ergebnis ist der Unterschied zwischen den tatsächlich eingegangenen Einnahmen (Ist-Einnahmen) und den tatsächlich geleisteten Ausgaben (Ist-Ausgaben).

(2) Das kassenmäßige Ergebnis ist spätestens in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr einzustellen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 24 →§ 26