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LHO

NEUNTER TEIL
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 111 Übergangsregelungen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2022 Nr. 12 · Stand: 20.11.2025

(1) Für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2022 ist die nach § 110 aufgehobene Hessische Landeshaushaltsordnung in der bis zum 14. April 2022 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Für am 14. April 2022 bestehende landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann die nach § 110 aufgehobene Hessische Landeshaushaltsordnung in der bis zum 14. April 2022 geltenden Fassung längstens bis zum 31. Dezember 2027 weiter angewendet werden.

(3) Ausnahmen nach § 111 Abs. 2 Satz 1 oder 2 der nach § 110 aufgehobenen Hessische Landeshaushaltsordnung in der bis zum 14. April 2022 geltenden Fassung bleiben unberührt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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