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LHO

SECHSTER TEIL
Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts

§ 101 Genehmigung des Wirtschaftsplans und der Festsetzung von Umlagen oder Beiträgen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2022 Nr. 12 · Stand: 20.11.2025

Der Wirtschaftsplan und die Festsetzung von Umlagen oder Beiträgen der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts bedürfen der Genehmigung des zuständigen Ministeriums. Die Festsetzung von Umlagen oder Beiträgen bedarf außerdem der Genehmigung des Ministeriums der Finanzen. Der Wirtschaftsplan und der Beschluss über die Festsetzung von Umlagen oder Beiträgen sind dem zuständigen Ministerium spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen. Der Wirtschaftsplan und der Beschluss können nur gleichzeitig in Kraft treten.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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