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SchuSV

§ 2 Haushaltsrechtliche Abwicklung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2012 Nr. 12 · Stand: 04.07.2020

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2047 außer Kraft.

(1) Die mit der Abwicklung der Entschuldungshilfe und der Zinsdiensthilfen verbundenen Geschäftsvorfälle sind in der Bilanz, im Ergebnishaushalt, in der Ergebnisrechnung, im Finanzhaushalt und in der Finanzrechnung der Gemeinde oder des Landkreises zu veranschlagen und zu buchen.

(2) In Höhe der Entschuldungshilfe für die Ablösung von Kassenkrediten sind auf der Passivseite der Bilanz der Posten „1.3 – Ergebnisverwendung“ und die entsprechenden Unterposten und der Posten „4.3 – Verbindlichkeiten aus der Kreditaufnahme für die Liquiditätssicherung“ zu reduzieren. Ist der Betrag der Entschuldungshilfe nach Satz 1 größer als der Betrag des passiven Bilanzpostens „1.3 – Ergebnisverwendung“, ist in Höhe des Unterschiedsbetrages der passive Bilanzposten „1.1 – Netto-Position“ zu erhöhen.

(3) In Höhe der Entschuldungshilfe für die Ablösung von Investitionskrediten sind auf der Passivseite der Bilanz der Posten „1.1 – Netto-Position“ zu erhöhen und der Posten „4.2 – Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen“ und die entsprechenden Unterposten zu reduzieren.

(4) Die Zinsdiensthilfen sind im Ergebnishaushalt und in der Ergebnisrechnung als Ertrag auf dem Unterkonto „543010 – Schuldendiensthilfen“ zu veranschlagen und als Einzahlung auf dem entsprechenden Unterkonto der Finanzrechnung zu buchen.

(5) Die an die WIBank zu zahlenden Zinsen sind in voller Höhe im Ergebnishaushalt und in der Ergebnisrechnung als Aufwand auf dem Hauptkonto „771 – Bankzinsen“ zu veranschlagen und als Auszahlung auf dem entsprechenden Hauptkonto der Finanzrechnung zu buchen.

(6) Bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs sind die Einzahlungen nach Abs. 4 mit den Auszahlungen nach Abs. 5 zu verrechnen.

(7) Für Sondervermögen und Treuhandvermögen nach den §§ 115 und 116 der Hessischen Gemeindeordnung gelten die Abs. 1 bis 6 sinngemäß, soweit nicht die für sie geltenden Rechnungslegungsvorschriften entgegenstehen. Dabei ist die Bildung eines Sonderpostens auf der Passivseite der Bilanz mit der Maßgabe zulässig, dass eine ertragswirksame Auflösung nicht vorgenommen wird.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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