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§ 1 Ablösung der Investitions- und Kassenkredite

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2012 Nr. 12 · Stand: 04.07.2020

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2047 außer Kraft.

(1) Werden Entschuldungshilfen nach § 2 des Schutzschirmgesetzes bewilligt, löst die WIBank die Investitions- und Kassenkredite nach Maßgabe des Schutzschirmgesetzes, dieser Rechtsverordnung und einer von dem für die Finanzen zuständigen Ministerium mit der WIBank zu schließenden Vereinbarung zum rechtlich und tatsächlich möglichen Rückzahlungstermin ab.

(2) Ablösungsfähig sind Investitions- und Kassenkredite nach § 1 Abs. 1 des Schutzschirmgesetzes, deren Schuldnerin die Kommune ist und die keine Verbindlichkeiten gegenüber öffentlichen Haushalten darstellen. Den Darlehen darf keine öffentliche Förderung zugrunde liegen. Nicht ablösungsfähig sind insbesondere Verbindlichkeiten der Kommune gegenüber dem Land oder dem Bund und Verbindlichkeiten, die einen Zins- oder Tilgungszuschuss des Landes oder des Bundes beinhalten.

(3) Voraussetzung für die Ablösung der Investitions- und Kassenkredite nach § 2 des Schutzschirmgesetzes ist die Genehmigung der Grenzänderung durch das Regierungspräsidium. Beträgt die Einwohnerzahl der beteiligten Gemeinden in Summe

1. höchstens 7 500, wird eine Entschuldungshilfe von in der Regel 450 Euro je Einwohner,

2. mehr als 7 500, wird eine Entschuldungshilfe von in der Regel 350 Euro je Einwohner

gewährt. In diesem Fall findet Abs. 3 keine Anwendung.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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