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HVGGAusfVO

§ 2 Gebäudeeinmessungsverfahren

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2008 Nr. 2 · Stand: 24.04.2026

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2035 außer Kraft.

Behörden und Personen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes, die ein Gebäudeeinmessungsverfahren eingeleitet haben, legen innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Verfahrens der unteren Kataster- und Vermessungsbehörde die zur Fortführung des Gebäudenachweises dienenden Unterlagen vor. Ist ein Gebäudeeinmessungsverfahren von der unteren Kataster- und Vermessungsbehörde eingeleitet worden, dann fertigt sie die zur Fortführung des Gebäudenachweises dienenden Unterlagen innerhalb der Frist nach Satz 1 selbst oder beauftragt damit unverzüglich eine Person nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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