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HVGGAusfVO§ 1 Liegenschaftsrechtlich bedeutsame Gebäude
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2008 Nr. 2 · Stand: 24.04.2026
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2035 außer Kraft.
(1) Liegenschaftsrechtlich bedeutsame Gebäude nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes sind alle Gebäude nach § 2 Abs. 3 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2025 (GVBl. 2025 Nr. 66), mit Ausnahme von
1. innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile oder rechtskräftiger Bebauungspläne gelegenen Gebäuden unter 20 Quadratmeter Grundfläche,
2. außerhalb der Bereiche nach Nr. 1 gelegenen Gebäuden unter 50 Quadratmeter Grundfläche,
3. Lauben im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146),
4. Baustellen- und Behelfsunterkünften sowie Büro- und Schulbehelfsbauten,
5. Windenergieanlagen,
6. Folientunneln bis 6 Meter Firsthöhe sowie Fliegenden Bauten nach § 78 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung.
Bei außerhalb der Bereiche nach Satz 1 Nr. 1 gelegenen Gebäuden, die in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang zu anderen Gebäuden stehen, insbesondere bei landwirtschaftlichen Hofstellen, gilt Satz 1 Nr. 1 entsprechend.
(2) Den Ausnahmen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 unterliegen nicht:
1. zu Wohnzwecken genutzte Gebäude,
2. massive Garagengebäude,
3. der Versorgung mit Fernwärme, Gas, Strom oder Wasser dienende Gebäude,
4. Gebäude, deren Rohbausumme nach Nr. 651 der Anlage zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum vom 19. November 2012 (GVBl. S. 484, 2013 S. 44), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2024 (GVBl. 2024 Nr. 79), mehr als 10 000 Euro beträgt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.