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HVGGAusfVO§ 3 Zentrale Kompetenzstelle für Geoinformation
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2008 Nr. 2 · Stand: 24.04.2026
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2035 außer Kraft.
(1) Die zentrale Kompetenzstelle für Geoinformation nach § 37 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes wird bei dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation eingerichtet. Sie untersteht der Fachaufsicht des für das Vermessungswesen zuständigen Ministeriums.
(2) Zu den Aufgaben der zentralen Kompetenzstelle für Geoinformation gehören insbesondere:
1. Koordination der Einrichtung und des Betriebs von interoperablen Geodatendiensten und die Anbindung dieser Dienste an ein nationales Geoportal und
2. Betrieb, Administration und Weiterentwicklung des Geoportals nach § 36 Abs. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.