Gesetze / Landesrecht Hessen / Nichterhebungsverordnung
Nichterhebungsverordnung§ 2
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2016 Nr. 7 · Stand: 01.05.2021
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.