Gesetze / Landesrecht Hessen / Nichterhebungsverordnung
Nichterhebungsverordnung§ 1
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2016 Nr. 7 · Stand: 01.05.2021
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.
In den in der Anlage genannten Gemeinden ist die Fehlbelegungsabgabe nach § 1 Abs. 1 des Fehlbelegungsabgabe-Gesetzes nicht zu erheben.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.