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Nichterhebungsverordnung

§ 1

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2016 Nr. 7 · Stand: 01.05.2021

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.

In den in der Anlage genannten Gemeinden ist die Fehlbelegungsabgabe nach § 1 Abs. 1 des Fehlbelegungsabgabe-Gesetzes nicht zu erheben.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

→§ 2