Gesetze / Landesrecht Hessen / HLPG
HLPGVIERTER TEIL
KOSTEN-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 17 Übergangsvorschriften
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2012 Nr. 27 · Stand: 02.08.2023
(1) Die nach dem bisherigen Recht genehmigten Regionalpläne und der festgestellte Landesentwicklungsplan gelten fort.
(2) Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen sowie Raumordnungsverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes förmlich eingeleitet wurden, werden nach bisherigem Recht abgeschlossen. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.
(3) Die nach dem bisherigen Recht gewählten Regionalversammlungen bestehen bis zum Ende ihrer Wahlzeit fort.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.