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VIERTER TEIL
KOSTEN-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 16 Kosten der Zielabweichungs- und Raumordnungsverfahren

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2012 Nr. 27 · Stand: 02.08.2023

Die Landesplanungsbehörden erheben für die Durchführung von Zielabweichungsverfahren nach § 4 Abs. 9 und § 8 sowie für Raumordnungsverfahren und vereinfachte Raumordnungsverfahren nach den §§ 15 und 16 des Raumordnungsgesetzes von der beantragenden Stelle oder dem Träger der Planung oder Maßnahme Kosten (Gebühren und Auslagen). In der Verwaltungskostenordnung des zuständigen Ministeriums kann bestimmt werden, dass die Gemeinden bei Zielabweichungsverfahren nach § 4 Abs. 9 und § 8 von der Zahlung von Gebühren befreit sind.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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