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HebBO

Anlage 1 (zu § 2 Abs. 5)
Geeignete Fortbildungen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2010 Nr. 22 · Stand: 23.06.2018

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.

1. Fortbildungen, Kongresse und Tagungen, die inhaltlich das gegenwärtig ausgeübte oder angestrebte Tätigkeitsspektrum der Hebamme betreffen oder sich ändernde Rahmenbedingungen der Berufsausübung zum Gegenstand haben,

2. bei Tätigkeit in der außerklinischen Geburtshilfe: Notfälle in der Geburtshilfe einschließlich Reanimation des Neugeborenen,

3. berufliche Weiterbildungen (beispielsweise Familienhebamme, Leitungsweiterbildung),

4. Management, Qualitätsmanagement, Risikomanagement,

5. Dokumentation,

6. Arbeitsschutz, Brandschutz und Hygiene,

7. Gesprächsführung, Beratungskompetenz,

8. Studium in einem Studiengang des Gesundheitswesens (beispielsweise Bachelor/Master of Midwifery, Pflegepädagogik, Public Health),

9. Teilnahme an Qualitätszirkeln,

10. Berufsspezifische Sprachkurse.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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