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HAGThUG

§ 9 Zuständigkeiten

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2013 Nr. 16 · Stand: 18.09.2025

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2035 außer Kraft.

(1) Zuständige Behörde für den Antrag zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zur Unterbringung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Therapieunterbringungsgesetzes und für die Zuführung in die Einrichtung nach § 11 Abs. 1 des Therapieunterbringungsgesetzes ist der Gemeindevorstand.

(2) Zuständig für den Vollzug ist die Einrichtung nach § 2.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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