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HAGThUG

§ 8 Unterrichtung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2013 Nr. 16 · Stand: 18.09.2025

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2035 außer Kraft.

Die Einrichtung unterrichtet das nach § 4 des Therapieunterbringungsgesetzes zuständige Gericht und die Aufsichtsbehörde, sobald nach ihrer Überzeugung die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr vorliegen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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