Gesetze / Landesrecht Hessen / HAGThUG
HAGThUG§ 7 Entsprechende Anwendung anderer Rechtsvorschriften
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2013 Nr. 16 · Stand: 18.09.2025
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2035 außer Kraft.
(1) Für den Vollzug in Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 finden, soweit Zweck und Eigenart der Therapieunterbringung nicht entgegenstehen, die §§ 6 bis 76, § 78 Nr. 1 und 2 sowie § 79 des Hessischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes vom 5. März 2013 (GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2020 (GVBl. 778), in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass
1. sich die Behandlungsuntersuchung nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes insbesondere auf alle Umstände, die für die Behandlung der psychischen Störung maßgeblich sind, erstreckt,
2. bei der Entscheidung über die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen nach § 13 Abs. 2 bis 4 des Hessischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes auch medizinisch-therapeutische Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, statt der Strafvollstreckungskammer das nach § 4 des Therapieunterbringungsgesetzes zuständige Gericht anzuhören ist und die Anhörung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Hessischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes entfällt,
3. in den Fällen des § 60 Abs. 1, 2 und 4 des Hessischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes eine Übermittlung von Daten auch an das nach § 4 des Therapieunterbringungsgesetzes und das für Entscheidungen nach § 327 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438), zuständige Gericht zulässig ist.
(2) Für den Vollzug in Einrichtungen nach § 2 Abs. 2 finden, soweit Zweck und Eigenart der Therapieunterbringung nicht entgegenstehen, die §§ 2 bis 38 des Maßregelvollzugsgesetzes vom 3. Dezember 1981 (GVBl. I S. 414, 440), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2023 (GVBl. S. 160), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass
1. sich die erforderliche ärztliche Behandlung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Maßregelvollzugsgesetzes auf die Erreichung des Vollzugsziels nach § 3 Abs. 1 bezieht,
2. die Mitteilung nach § 8 Abs. 1 Satz 4 des Maßregelvollzugsgesetzes über die Verlegung in den offenen Vollzug an das nach § 4 des Therapieunterbringungsgesetzes zuständige Gericht zu erfolgen hat,
3. die Gewährung von Urlaub nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Maßregelvollzugsgesetzes nur zum Zwecke der Behandlung oder der Vorbereitung auf die Entlassung der untergebrachten Person erfolgen kann,
4. die Zustimmung zur Gewährung eines Urlaubs von mehr als drei Tagen oder von mehr als insgesamt neun Tagen in einem Kalendermonat nach § 9 Abs. 3 des Maßregelvollzugsgesetzes von dem nach § 4 des Therapieunterbringungsgesetzes zuständigen Gericht einzuholen ist und
5. eine Übermittlung von Daten in gerichtlichen Verfahren an die in Abs. 1 Nr. 3 genannten Gerichte zulässig ist.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.