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HAGThUG

§ 6 Verlegung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2013 Nr. 16 · Stand: 18.09.2025

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2035 außer Kraft.

Die Untergebrachten können, wenn dies zur Behandlung der psychischen Störung erforderlich ist, im Einvernehmen mit der aufnehmenden Einrichtung und nach Anhörung des nach § 4 des Therapieunterbringungsgesetzes zuständigen Gerichts in eine andere Einrichtung im Sinne von § 2 verlegt werden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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