Gesetze / Landesrecht Hessen / HAGThUG

HAGThUG

§ 5 Behandlung, Motivation

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2013 Nr. 16 · Stand: 18.09.2025

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2035 außer Kraft.

(1) Den Untergebrachten sind die zur Erreichung der Vollzugsziele erforderlichen Behandlungs- und Betreuungsmaßnahmen anzubieten. Die Behandlungsmaßnahmen haben wissenschaftlichen Erkenntnissen zu entsprechen.

(2) Die Erreichung der Vollzugsziele nach § 3 Abs. 1 erfordert die Mitwirkung der Untergebrachten. Ihre Bereitschaft hierzu ist fortwährend zu wecken und zu fördern. Die Motivationsmaßnahmen sind zu dokumentieren.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 4 →§ 6