Gesetze / Landesrecht Hessen / HAGThUG
HAGThUG§ 4 Gestaltung des Vollzugs
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2013 Nr. 16 · Stand: 18.09.2025
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2035 außer Kraft.
(1) Der Vollzug ist medizinisch-therapeutisch und unter Berücksichtigung notwendiger Sicherheitsbelange freiheitsorientiert auszurichten. Er gewährleistet eine angemessene Behandlung der im Einzelfall vorliegenden psychischen Störung auf der Grundlage eines individuell zu erstellenden Behandlungsplans. Der Vollzug ist unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte und der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit so auszugestalten, dass die Untergebrachten so wenig wie möglich belastet werden.
(2) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich anzugleichen. Es soll den Bezug zum Leben außerhalb des Vollzugs erhalten, die Untergebrachten in ihrer Eigenverantwortung stärken und ihnen helfen, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken.
(3) Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der Untergebrachten, insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht und Herkunft, werden bei der Gestaltung des Vollzugs und bei allen Einzelmaßnahmen berücksichtigt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.